I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns erfolgen ausschließlich auf Grund
dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen
des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur
wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
II. Preise/Angebote
Unsere im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe
zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch
4 Wochen nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung
an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung
getroffen wurde. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie
schließen Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten nicht ein.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstandes werden berechnet. Als nachträgliche Änderungen
gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die der Auftraggeber trotz nur
geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt.
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/
übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind,
werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen.
III. Zahlung
Die Zahlung hat 30 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine
etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder
sonstige Versandkosten.
Zahlungsverzug des Auftaggebers tritt mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfristen ein,
ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet
der Auftraggeber uns Verzugszinsen in Höhe von 2 % Punkten über dem jeweiligen Basiszins
der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Nach Auftragserteilung können wir eine angemessene Vorauszahlung i.H.v. mindestens
10 % des Auftragswertes verlangen.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Ist die Erfüllung unseres Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt
gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
gefährdet, so können wir vollständige Vorauszahlung verlangen, noch nicht
ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen
uns auch zu, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung anderer Lieferungen von uns
in Verzug befindet.
IV. Lieferung
Bei Versand der Ware geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung
an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene
Nachfrist – mindestens 2 Wochen – zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist
kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
Betriebsstörungen – sowohl bei uns, als auch bei einem Zulieferer – insbesondere Streik,
Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung
des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet
werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer
der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der
Betriebsstörung möglich. Unsere Haftung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Im kaufmännischen Verkehr steht uns an den vom Auftraggeber angelieferten Druckund
Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB zu; bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
V. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen
gegen den Auftraggeber unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung
hiermit an. Spätestens bei Verzug ist der Auftraggeber verpflichtet, uns den Schuldner
der abgetretenen Forderung zu benennen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden
Sicherheiten die Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des
Auftraggebers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit
zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
Bei Be- oder Verarbeitung durch uns sind wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen
und behalten in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen;
auch bei Ausgangsstoffen, die schon in unserem Eigentum standen. Sind Dritte an der
Be- oder Verarbeitung beteiligt, sind wir auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen, Gewährleistungen
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur
übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr
etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung (z. B. Bindegenehmigung)
oder sonstigen Freigabeerklärungen auf den Auftraggeber über, soweit es
sich nicht um Fehler handelt, die erst nach der Erklärung entstanden sind oder erkannt
werden konnten.
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte
Mängel, die bei der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden s ind, m üssen
innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer
Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet; u nd z war b is z ur
Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder uns fallen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten
Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener
oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber
Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die mangelfreie Teillieferung für den Auftraggeber ohne
Interesse ist.
Bei farbigen Reproduktionen können geringfügige Abweichungen vom Original nicht
beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen
(z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis
zur Höhe des Auftragswertes. Zulieferungen (auch Datenträger und übertragene Daten)
durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen
keiner Prüfungspflicht d urch u ns. D ie D atensicherung o bliegt a llein dem A uftraggeber.
Wir sind berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet
werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen
unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
Bei Beauftragung mit dem Postversand an Dritte beschränkt sich die Leistungsverpflichtung
von uns auf eine ordnungsgemäße Verpackung und hinreichende Frankierung
nach Maßgabe der Bestimmungen der Postverwaltung des Gebietes, in dem die Aufgabe
der Postsendung auftragsgemäß zu erfolgen hat, sowie die rechtzeitige Aufgabe zur
Post. Die Beförderung der Sendungen fällt nicht in unseren Aufgabenbereich. Versand
und Transport erfolgen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, nicht auf
Gefahr von uns.
Die Verwahrung von Rohmaterial sowie vom Auftraggeber oder Dritten hergestellten
Halb- und Fertigerzeugnissen schulden wir nur auf Grund besonderer Absprache. Restproduktionen
werden 2 Wochen nach Auslieferung von uns entsorgt.
VII. Haftung
Wir haften nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften
und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare
Schäden gehaftet.
Die gleichen Grundsätze gelten für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Wenn wir Schadensersatzansprüche nicht anerkennen, muss der Auftraggeber binnen
drei Monaten ein Beweissicherungsverfahren einleiten oder Klage erheben; sonst können
die Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
VIII. Handelsbrauch, Eigentum an Zwischenerzeugnissen
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie, wenn nicht
etwas anderes vereinbart wurde. Die von uns zur Herstellung der Vertragserzeugnisse
erstellten körperlichen und nicht körperlichen Betriebsmittel (z. B. Daten, Stanzformen
und Druckplatten) bleiben – auch wenn sie gesondert berechnet werden – unser
Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
IX. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden
von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über
den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen
hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden,
so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
X. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von drei
Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
XI. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter,
insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber stellt uns von Ansprüchen
Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Steinfurt.
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt